Bundesrat will die Mindestbesteuerungsverordnung anpassen
Bern, 30.04.2025 — Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. April 2025 die Vernehmlassung zu einer Anpassung der Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV) eröffnet. Die MindStV soll um die Regeln zur internationalen Berichtspflicht (GloBE Information Return, GIR) ergänzt werden. Diese Berichtspflicht betrifft multinationale Unternehmensgruppen, die der OECD-Mindestbesteuerung unterliegen, und reduziert zugleich deren administrative Mehrbelastung.
Die Regelungen zur OECD-Mindestbesteuerung (Säule 2, Global Anti-Base Erosion Model Rules, GloBE) umfassen auch eine Berichtspflicht der betroffenen Unternehmensgruppen, den sogenannten GloBE Information Return (GIR). Dabei handelt es sich um eine spezielle Steuererklärung, die von multinationalen Unternehmen eingereicht werden muss. Sie dient dazu, betroffenen Steuerbehörden weltweit Informationen über die Einkünfte und die gezahlten Steuern der Unternehmensgruppe zu liefern. Auch die Schweizer Steuerbehörden können damit die Deklarationen der ergänzungssteuerpflichtigen Unternehmen plausibilisieren. Die MindStV soll um die den GIR betreffenden Bestimmungen ergänzt werden. Mit der regelkonformen Umsetzung dieser Bestimmungen will der Bundesrat Rechtssicherheit schaffen und die administrative Mehrbelastung für die Unternehmen in der Schweiz reduzieren.
Vereinfachtes Vorgehen
Um den Unternehmensgruppen eine mehrfache Einreichung des GIR in verschiedenen Staaten zu ersparen, wurde auf internationaler Ebene die GloBE-Vereinbarung erarbeitet, die den Informationsaustausch im Bereich der Mindestbesteuerung vorsieht. Die gesonderte Vernehmlassung zur Genehmigung dieser völkerrechtlichen Grundlage läuft noch. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung werden insbesondere das Verfahren zur Einreichung des GIR bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), der internationale Austausch des GIR sowie dessen Verwendung durch die Kantone geregelt.
Der Bundesrat führt das One-Stop-Shop-Konzept für die Mindestbesteuerung fort und verpflichtet in der Schweiz jeweils nur eine Geschäftseinheit zur Einreichung des GIR bei der ESTV. Erhält die Schweiz den GIR einer Unternehmensgruppe von einem Partnerstaat, so muss die Geschäftseinheit in der Schweiz der Steuerverwaltung lediglich mitteilen, von welcher Geschäftseinheit und in welchem Staat die Einreichung des GIR erfolgt.
Würde die Schweiz am Informationsaustausch der GloBE-Vereinbarung nicht teilnehmen, müssten multinationale Unternehmensgruppen den GIR sowohl in der Schweiz als auch in anderen Staaten einreichen. Damit entstünden Doppelspurigkeiten und administrativer Mehraufwand. Die Umsetzung hat keinen Einfluss auf die mögliche künftige Entwicklung der Mindestbesteuerung.
OECD-Mindestbesteuerung (Säule 2)
Die OECD-Mindestbesteuerung (Säule 2) greift für multinationale Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro und sieht einen Mindeststeuersatz von 15 Prozent auf der Basis einer international vereinheitlichten Bemessungsgrundlage vor. Dabei muss der Mindeststeuersatz grundsätzlich jeweils pro Staat erreicht werden.